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§ 43 b Einkommensteuergesetz (EStG)
Der § 43 b Einkommensteuergesetz - kurz EStG - dient der Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer auf Dividenden sowie weitere
bestimmte Kapitalerträge. Bei Erträgen aus Kapitalvermögen wie z. B. Dividenden sowie bei bestimmten anderen Kapitalerträgen wird in Deutschland
die s. g. Kapitalertragsteuer in Höhe von 20% oder 25% erhoben. Werden die zuvor genannten Kapitalerträge an im Ausland ansässige Empfänger
(also Gläubiger) gezahlt sieht die gesetzliche Regelung des § 43 b EStG vor diese ausländischen Anteilseigner komplett oder zum Teil von der Kapitalertragsteuer zu entlasten.
Dies Entlastung wird über ein Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern bewirkt.
Wenn es sich beim Anteilseigner um eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt kann die komplette oder teilweise Befreiung von der Steuerlast
über eine Freistellungsbescheinigung bewirkt werden. D. h. es muss dann erst gar keine Kapitalertragsteuer an das Finanzamt angeführt werden.
Jedoch muss über die möglichen Ausschüttungen dann jahrlich eine Meldung an die o. g. Finanzbehörde gesandt werden.
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Für erweiterte Informationen zum
Thema Einkommensteuer
empfehlen wir Ihnen die rechts
aufgeführte Literatur mit dem Titel "EStG KompaktKommentar Einkommensteuergesetz. Heidelberger Kommentar (Gebundene Ausgabe)". |
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Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die
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veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an
einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden. |