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Der Antrag auf verbindliche Rechtsauskunft
Wer einen Antrag auf verbindliche Rechtsauskunft bei einer Finanzbehörde stellen möchte sollte wissen,
dass nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO für alle Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft Gebühren zu erheben sind
die ab dem 19. Dezember 2006 bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen (vgl. BMF-Schreiben vom 8.12.2006 - IV A 4 - S 0224 - 12/06 -).
Antragstellerin wäre im Einzelfall eine inländische oder im Ausland ansässige Firma.
Welche Fragen sind zu klären?
1. Rechtsfragen materielles Recht
Ermittlung und Auswertung der aktuellen Rechtslage anhand von Gesetzen.
2. Rechtfrage Verfahrensrecht
Kann dem Antrages auf verbindliche Rechtsauskunft entsprochen werden?
Für die Erteilung von verbindlichen Auskünften tritt nach dem BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2003 (BStBl I S.742) folgende Regelung in Kraft:
Nach Maßgabe der einschlägigen Rechtssprechung können die Finanzämter auch außerhalb der Regelungen der §§ 204 ff. AO und des § 42e EStG über die
steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes
Interesse besteht. Somit wird die Erteilung einer verbindlichen Auskunft in das Ermessen der Finanzämter gestellt.
Durch die Tz. 2.5 des BMF-Schreibens wird das Ermessen dahingehend begrenzt, dass verbindliche Auskünfte nicht in Angelegenheiten erteilt werden,
bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht.
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Für erweiterte Informationen zum
Thema Rechtsauskunft
empfehlen wir Ihnen die rechts
aufgeführte Literatur mit dem Titel "Basistexte Öffentliches Recht ". |
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Bei den hier bereitgestellten
Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die
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veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an
einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden. |