ebsausgaben
für (Klein)Unternehmer
Fortbildungs- und Schulungskosten
Bildet sich ein
Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit durch Schulungen,
Lehrgänge usw. fort können diese Kosten vom Gewinn abgezogen werden.
Wenn Kosten für die Weiterbildung der Angestellten entstehen sind diese
Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer
wird ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 EUR erhoben und ist durch
ihre Last für den Betrieb als Ausgabe für den Betrieb abzugsfähig.
Heizungs-
und Stromkosten
Die Kosten für
Heizung und Strom sind den Betriebsausgaben zuzuordnen und deshalb ganz
oder teilweise (Arbeitszimmer) absetzbar.
Internet-
und Serverkosten
Wer gegen Entgelt
Dienstleistungen und Waren über das Internet anbietet kann die daraus
resultierenden Kosten für Webhosting, Webserver sowie die Kosten für den
Internetzugang steuerlich als Ausgaben für den Betrieb absetzen.
Kraftfahrzeug- sowie Folgekosten
Kraftfahrzeuge die
Betrieblich genutzt werden sind dem Betriebsvermögen zuzurechen und
somit als Betriebsausgaben abschreibbar. Dazu gehören auch ein Vielzahl
von Folgekosten rund um das Kfz wie z. B. die Kfz-Versicherung,
Inspektions- und Reperaturkosten, Kfz-Steuer uvm. Diese Aufwendungen
sind ggf. um den privat genutzten Anteil zu kürzen.
Leasing- und Mietverträge
Leasing aus betrieblichem Anlass z. B. Fahrzeug- und
Maschinenleasing sowie Mietverträge wie z. B. die Büromiete und
Lagermiete sind als Betriebsausgaben anzusetzen. Ferner können
Leasingsonderzahlungen bei Kleinunternehmern und Freiberuflern in Abzug
gebracht werden.
Lohnkosten
Arbeitsöhne von angestelltem Personal sowie die damit
zusammenhängende Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und
Sozialversicherungsbeiträge mindern ebenfalls den Gewinn des
Unternehmens.
Reisekosten
Der Mehraufwand für die Verpflegung sowie die Übernachtungskosten
innerhalb einer Geschäftsreise werden nach Pauschalsätzen als
Betriebsausgaben anerkannt.
Steuern
Grundsätzlich sind abgeführte Steuerbeträge vom Betriebsgewinn
abzuziehen wenn es sich um betriebliche Abgaben handelt.
Telefonanschlusskosten und Telefongebühren
Telefonate sowie der damit verbundene Anschluss innerhalb der
unternehmerischen Tätigkeit sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Werbekosten
Aufwendungen für Werbung und Werbemittel in Rahmen des Unternehmens
sind natürlich vom Unternehmensgewinn abzuziehen.
Diese Aufstellung wird
ständig erweitert...