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Betriebsausgaben für (Klein)Unternehmer

Fortbildungs- und Schulungskosten
Bildet sich ein Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit durch Schulungen, Lehrgänge usw. fort können diese Kosten vom Gewinn abgezogen werden. Wenn Kosten für die Weiterbildung der Angestellten entstehen sind diese Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar.

Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 EUR erhoben und ist durch ihre Last für den Betrieb als Ausgabe für den Betrieb abzugsfähig.

Heizungs- und Stromkosten
Die Kosten für Heizung und Strom sind den Betriebsausgaben zuzuordnen und deshalb ganz oder teilweise (Arbeitszimmer) absetzbar.

Internet- und Serverkosten
Wer gegen Entgelt Dienstleistungen und Waren über das Internet anbietet kann die daraus resultierenden Kosten für Webhosting, Webserver sowie die Kosten für den Internetzugang steuerlich als Ausgaben für den Betrieb absetzen.

Kraftfahrzeug- sowie Folgekosten
Kraftfahrzeuge die Betrieblich genutzt werden sind dem Betriebsvermögen zuzurechen und somit als Betriebsausgaben abschreibbar. Dazu gehören auch ein Vielzahl von Folgekosten rund um das Kfz wie z. B. die Kfz-Versicherung, Inspektions- und Reperaturkosten, Kfz-Steuer uvm. Diese Aufwendungen sind ggf. um den privat genutzten Anteil zu kürzen.

Leasing- und Mietverträge
Leasing aus betrieblichem Anlass z. B. Fahrzeug- und Maschinenleasing sowie Mietverträge wie z. B. die Büromiete und Lagermiete sind als Betriebsausgaben anzusetzen. Ferner können Leasingsonderzahlungen bei Kleinunternehmern und Freiberuflern in Abzug gebracht werden. Lohnkosten
Arbeitsöhne von angestelltem Personal sowie die damit zusammenhängende Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge mindern ebenfalls den Gewinn des Unternehmens.

Reisekosten
Der Mehraufwand für die Verpflegung sowie die Übernachtungskosten innerhalb einer Geschäftsreise werden nach Pauschalsätzen als Betriebsausgaben anerkannt.

Steuern
Grundsätzlich sind abgeführte Steuerbeträge vom Betriebsgewinn abzuziehen wenn es sich um betriebliche Abgaben handelt.

Telefonanschlusskosten und Telefongebühren
Telefonate sowie der damit verbundene Anschluss innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Werbekosten
Aufwendungen für Werbung und Werbemittel in Rahmen des Unternehmens sind natürlich vom Unternehmensgewinn abzuziehen.

Diese Aufstellung wird ständig erweitert...

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Für erweiterte Informationen zum Thema Betriebsausgaben empfehlen wir Ihnen die rechts aufgeführte Literatur mit dem Titel "Vorab veranlasste Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht".

Bei den hier bereitgestellten Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die Inhalte wird von den jeweiligen Autoren keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Wenn Sie fachliche Auskünfte zu den hier veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.


 

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