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Betriebsausgaben
für (Klein)Unternehmer
Aufwendungen
die für das Unternehmen betrieblich veranlasst werden müssen bezeichnet
man als Betriebsausgaben. Das Betriebsausgaben den Gewinn für ein
Wirtschaftsjahr mindern gilt für Unternehmer und Kleinunternehmer
gleichermaßen.
Im § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steht folgendes:
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am
Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen
und vermindert um den Wert der Einlagen.
Gerade in der Anfangsphase
eines Unternehmens sind oft sinnvolle Anschaffungen für den
Gewerbebetrieb zu tätigen oder auch Dienstleistungen in Anspruch zu
nehmen. Nachfolgend deshalb eine kleine Aufstellung mit wichtigen
Betriebsausgaben.
Abschreibungen
In der Buchführung
sind Abschreibungen dazu bestimmt den Wertverlust in Bezug auf die
Nutzungsdauer einer Ware festzulegen. Vorraussetzung dafür ist jedoch,
dass sich dieses Wirtschaftsgut länger als ein Jahr im s. g.
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen befindet. Je nach Wirtschaftslage
des Unternehmens können unterschiedliche Abschreibungsformen genutzt
werden. So gibt es eine lineare Abschreibung und degressive Abschreibung
sowie die Leistungsabschreibung.
Anwalts- und
Prozesskosten
Damit Anwalts-, Gerichts- und Prozesskosten als Betriebsausgaben
angerechnet werden können, muss zu diesen Aufwendungen ein direkter
Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb bestehen. Ist dieses der Fall
handelt es sich um abzugsfähige Betriebsausgaben des Unternehmens.
Arbeitszimmer
Gemäß der Änderung im Gesetz ab dem 01.01.2007 ist ein Arbeitsraum
nur dann noch abzugsfähig, wenn er im Kern der betrieblichen Tätigkeit
liegt. Auch ein Arbeitszimmer im eigenen Haus oder in der Wohnung wo
betriebliche Möbel und Unterlagen angesiedelt sind zählt zum
Betriebsvermögen und kann somit zum Abzug gebracht werden.
Beratungskosten
Eine Beratung die aus einem betrieblichen Anlass in Anspruch
genommen werden muss ist als Ausgabe für den Betrieb absetzbar.
Steuerberatungskosten oder auch Notarkosten sind klassische Beispiele
dafür.
Berufliche Kleidung
Arbeitskleidung oder auch Berufskleidung ist dann abzugsfähig wenn
es sich um typische für die gewerbliche Tätigkeit benötigte
Kleidungsgegenstände handelt. Arbeitsschuhe mit Schutzkappen oder auch
Kittel und Schutzhelme sind Beispiele dafür.
Bewirtungsaufwendungen
Aufwendungen für
Bewirtungskosten aus einem betrieblichen Anlass wie z. B. ein
Geschäftsessen mit anderen Geschäftspartnern in einer Gaststätte sind
abzugsfähig wenn diese angemessen sind. Nach den gesetzlichen
Bestimmungen muss der Unternehmer diese Aufwendungen bei seinem Abzug um
30% kürzen, da er selbst ja auch an der Bewirtung teilnimmt und dieser
Tatbestand als "Privatvergnügen" angesehen wird. Auf den zur Bewirtung
ausgestellten Rechnungen sollte das Datum, nach Möglichkeit die
teilnehmenden Personen sowie die einzelnen Aufwendungen der Bewirtung
aufgeführt sein.
Bürobedarf
Aufwendungen und
Arbeitsmittel für das betriebliche Büro sind natürlich abzugsfähig.
Jedoch sollten diese Ausgaben genau bezeichnet sein.
Fachliteratur
Fachliche Literatur
wie z. B. Bücher, Zeitschriften und Magazine sind wenn Sie der
Brancheninformation des Betriebes dienen oder zur betrieblichen
Weiterbildung durch den Unternehmer oder dessen Angestellte verwendet
werden als Betriebsausgaben abzugsfähig.
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Für erweiterte Informationen zum
Thema Betriebsausgaben
empfehlen wir Ihnen die rechts
aufgeführte Literatur mit dem Titel "Vorab veranlasste
Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht". |
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Bei den hier bereitgestellten
Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die
Inhalte wird von den jeweiligen Autoren keine Gewähr auf Richtigkeit und
Vollständigkeit übernommen. Wenn Sie fachliche Auskünfte zu den hier
veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an
einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden. |