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Betriebsausgaben für (Klein)Unternehmer

Aufwendungen die für das Unternehmen betrieblich veranlasst werden müssen bezeichnet man als  Betriebsausgaben. Das Betriebsausgaben den Gewinn für ein Wirtschaftsjahr mindern gilt für Unternehmer und Kleinunternehmer gleichermaßen.


Im § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steht folgendes:

Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.

Gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens sind oft sinnvolle Anschaffungen für den Gewerbebetrieb zu tätigen oder auch Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Nachfolgend deshalb eine kleine Aufstellung mit wichtigen Betriebsausgaben.

Abschreibungen
In der Buchführung sind Abschreibungen dazu bestimmt den Wertverlust in Bezug auf die Nutzungsdauer einer Ware festzulegen. Vorraussetzung dafür ist jedoch, dass sich dieses Wirtschaftsgut länger als ein Jahr im s. g. Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen befindet. Je nach Wirtschaftslage des Unternehmens können unterschiedliche Abschreibungsformen genutzt werden. So gibt es eine lineare Abschreibung und degressive Abschreibung sowie die Leistungsabschreibung.

Anwalts- und Prozesskosten
Damit Anwalts-, Gerichts- und Prozesskosten als Betriebsausgaben angerechnet werden können, muss zu diesen Aufwendungen ein direkter Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb bestehen. Ist dieses der Fall handelt es sich um abzugsfähige Betriebsausgaben des Unternehmens.

Arbeitszimmer
Gemäß der Änderung im Gesetz ab dem 01.01.2007 ist ein Arbeitsraum nur dann noch abzugsfähig, wenn er im Kern der betrieblichen Tätigkeit liegt. Auch ein Arbeitszimmer im eigenen Haus oder in der Wohnung wo betriebliche Möbel und Unterlagen angesiedelt sind zählt zum Betriebsvermögen und kann somit zum Abzug gebracht werden.

Beratungskosten
Eine Beratung die aus einem betrieblichen Anlass in Anspruch genommen werden muss ist als Ausgabe für den Betrieb absetzbar. Steuerberatungskosten oder auch Notarkosten sind klassische Beispiele dafür.

Berufliche Kleidung
Arbeitskleidung oder auch Berufskleidung ist dann abzugsfähig wenn es sich um typische für die gewerbliche Tätigkeit benötigte Kleidungsgegenstände handelt. Arbeitsschuhe mit Schutzkappen oder auch Kittel und Schutzhelme sind Beispiele dafür.

Bewirtungsaufwendungen
Aufwendungen für Bewirtungskosten aus einem betrieblichen Anlass wie z. B. ein Geschäftsessen mit anderen Geschäftspartnern in einer Gaststätte sind abzugsfähig wenn diese angemessen sind. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der Unternehmer diese Aufwendungen bei seinem Abzug um 30% kürzen, da er selbst ja auch an der Bewirtung teilnimmt und dieser Tatbestand als "Privatvergnügen" angesehen wird. Auf den zur Bewirtung ausgestellten Rechnungen sollte das Datum, nach Möglichkeit die teilnehmenden Personen sowie die einzelnen Aufwendungen der Bewirtung aufgeführt sein.

Bürobedarf
Aufwendungen und Arbeitsmittel für das betriebliche Büro sind natürlich abzugsfähig. Jedoch sollten diese Ausgaben genau bezeichnet sein.

Fachliteratur
Fachliche Literatur wie z. B. Bücher, Zeitschriften und Magazine sind wenn Sie der Brancheninformation des Betriebes dienen oder zur betrieblichen Weiterbildung durch den Unternehmer oder dessen Angestellte verwendet werden als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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Für erweiterte Informationen zum Thema Betriebsausgaben empfehlen wir Ihnen die rechts aufgeführte Literatur mit dem Titel "Vorab veranlasste Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht".

Bei den hier bereitgestellten Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die Inhalte wird von den jeweiligen Autoren keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Wenn Sie fachliche Auskünfte zu den hier veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.


 

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