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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Irland
Art. I [Unter das Abkommen fallende Steuern]
(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:
(a)
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer und
die Gewerbesteuer
(im folgenden als "Steuer der Bundesrepublik" bezeichnet);
(b)
in Irland:
die income tax (Einkommensteuer) einschließlich der sur-tax (Übersteuer)
und
die corporation profits tax (Körperschaftsteuer)
(im folgenden als "irische Steuer" bezeichnet).
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher
Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden im beiderseitigen
Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern
dieses Abkommen zu gelten hat.
Art. II [Allgemeine Begriffsbestimmungen]
(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für
die Zwecke dieses Abkommens:
(a)
Der Ausdruck "Steuer" die Steuer der Bundesrepublik oder die irische
Steuer, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt.
(b)
Der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften sowie alle
anderen Rechtsträger, die nach den Steuergesetzen des betreffenden
Vertragstaates als Steuersubjekte behandelt werden.
(c)
Der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen anderen
Rechtsträger, der steuerlich als juristische Person behandelt wird.
(d)
(i) Die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat" die
Bundesrepublik Deutschland oder Irland, wie es sich aus dem Zusammenhang
ergibt.
(ii) Der Ausdruck "eine in Irland ansässige Person" eine Person, die im
Sinne der Steuergesetze von Irland in Irland ansässig ist und im Sinne
der Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik hat, und der
Ausdruck "eine in der Bundesrepublik ansässige Person" eine Person, die
im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat und im Sinne der
Steuergesetze von Irland nicht in Irland ansässig ist.
(iii) 1Eine Gesellschaft gilt als eine in Irland ansässige Person, wenn
sie ihre Geschäftsleitung in Irland hat. 2Die Vorschriften dieses
Absatzes berühren nicht die irischen Rechtsvorschriften über die
Erhebung der corporation profits tax bei einer Gesellschaft, die ihren
Sitz in Irland hat, ohne ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik
Deutschland zu haben.
(iv) Eine Gesellschaft gilt als in der Bundesrepublik Deutschland
ansässig, wenn sie ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder wenn sie ihren Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland hat, ohne ihre Geschäftsleitung in Irland zu haben.
(v) Die Ausdrücke "in einem Vertragstaat ansässige Person" und "in dem
anderen Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die in Irland
ansässig ist, oder eine Person, die in der Bundesrepublik ansässig ist,
wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt.
(e)
Die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des
anderen Vertragstaates" ein deutsches Unternehmen oder ein irisches
Unternehmen, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt; der Ausdruck
"deutsches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in
der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck
"irisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in
Irland ansässigen Person betrieben wird.
(f)
Der Ausdruck "gewerbliche Gewinne" auch die Mieten und Lizenzgebühren
für kinematographische Filme einschließlich Fernsehfilme.
(g)
(i) Der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der
die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(ii) Als Betriebstätten gelten insbesondere:
ein Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte,
ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen,
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(iii) Als Betriebstätten gelten nicht:
die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;
das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern
oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;
das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern
oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein
anderes Unternehmen;
das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum
Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für
das Unternehmen; das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung
ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur
wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten,
die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(iv) Eine Person, die in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen Vertragstaates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Unterabsatzes (v) -, gilt als eine in dem
erstgenannten Staate gelegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht
besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge
abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn,
daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das
Unternehmen beschränkt.
(v) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder
einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(vi) Die Tatsache, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft
eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder
durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen
unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften
nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.
(h)
Der Ausdruck "Dividenden" umfaßt in der Bundesrepublik Deutschland auch
Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie
Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und
Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als
stiller Gesellschafter.
(i)
Der Ausdruck "zuständige Behörden" auf seiten Irlands die Revenue
Commissioners und auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den
Bundesminister der Finanzen.
(2) Können nach diesem Abkommen Einkünfte, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen
Vertragstaates bezieht, nur in dem erstgenannten Staate (bedingt oder
unbedingt) besteuert werden, und sind diese Einkünfte nach dem geltenden
Recht des erstgenannten Staates dort nur mit dem Betrag steuerpflichtig,
der in diesen Staat überwiesen oder dort entgegengenommen wird, so gilt
die nach diesem Abkommen zu gewährende Steuerbefreiung in dem anderen
Staate nur für die in den erstgenannten Staat überwiesenen oder dort
entgegengenommenen Beträge.
(3) Bei der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens in einem
Vertragstaat wird jeder Ausdruck, der nicht in diesem Abkommen bestimmt
worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt,
die in diesem Vertragstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne
dieses Abkommens beziehen, falls nicht der Zusammenhang eine andere
Auslegung erfordert.
Art. III [Unternehmensgewinne]
(1) 1Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können
nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen
in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte ausübt. 2Übt das Unternehmen in dem anderen Staat
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus,
so können die Gewinne in diesem anderen Staate besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) 1Auch der Anteil an den gewerblichen Gewinnen eines Unternehmens,
der auf einen in einem Vertragstaat ansässigen Mitunternehmer entfällt,
kann nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß das
Unternehmen in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. 2Übt das Unternehmen in dem
anderen Staat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus, so können die anteiligen Gewinne dieses
Mitunternehmers in diesem anderen Staate besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie seinen Anteil an den Gewinnen darstellen, die der
Betriebstätte zugerechnet werden können.
(3) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus,
so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die
sie in diesem anderen Staat als unabhängiges Unternehmen mit gleicher
oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und
unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte
erzielen können.
(4) Bei der Ermittlung des Gewinns einer Betriebstätte sind alle für die
Betriebstätte in dem Staat, in dem die Betriebstätte gelegen ist, oder
anderswo geleisteten Ausgaben einschließlich der Geschäftsführungs- und
allgemeinen Verwaltungskosten absetzungsfähig.
(5) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen
einer in dem anderen Vertragstaat gelegenen Betriebstätte nicht schon
deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen
Staate Güter oder Waren erwirbt.
(6) Absatz (1) gilt entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag
berechnete Gewerbesteuer.
Art. IV [Verbundene Unternehmen]
Wenn
(a)
ein Unternehmen eines Vertragstaates an der Geschäftsführung, der
Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder
(b)
die gleichen Personen an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am
Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens
des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind,
und wenn in diesen Fällen zwischen beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer
kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder
auferlegt werden, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen
Unternehmen vereinbart worden wären, so dürfen die Gewinne, die eines
der Unternehmen hätte erzielen können wegen dieser Bedingungen aber
nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
Art. V [Seeschiffahrt, Luftfahrt]
(1) Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(2) Absatz (1) gilt entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag
berechnete Gewerbesteuer.
Art. VI [Dividenden]
(1) 1Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft
an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können auch
in dem erstgenannten Vertragstaat besteuert werden. 2Bei Dividenden, die
eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in
Irland ansässige Person zahlt, darf jedoch die Steuer der Bundesrepublik
höchstens nach einem Satz von 15 vom Hundert erhoben werden.
3Dividenden, die eine in Irland ansässige Gesellschaft an eine in der
Bundesrepublik ansässige Person zahlt, sind in Irland von der sur-tax
befreit.
(2) Der Satz der Steuer, die nach Absatz (1) Satz 2 erhoben werden kann,
verringert sich auf 10 vom Hundert, sobald in der Bundesrepublik die
ausgeschütteten Gewinne nicht mehr nach einem niedrigeren Satz zur
Körperschaftsteuer herangezogen werden als die nichtausgeschütteten
Gewinne oder der Unterschied zwischen den beiden Sätzen sich auf 5 vom
Hundert oder weniger verringert.
(3) Ungeachtet der Absätze (1) und (2) kann bei Dividenden, die eine in
der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft an eine in Irland ansässige
Gesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten
Anteile der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
gehören, die Steuer der Bundesrepublik nach einem Satz von mehr als 15
vom Hundert, jedoch nicht mehr als 25 vom Hundert erhoben werden, wenn
der Satz der Körperschaftsteuer der Bundesrepublik für ausgeschüttete
Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der
Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen mindestens 28 vom Hundert
beträgt; beträgt der Unterschied zwischen den beiden Sätzen mindestens
20 vom Hundert, jedoch weniger als 28 vom Hundert, so kann bei diesen
Dividenden die Steuer der Bundesrepublik nach einem Satz von mehr als 15
vom Hundert, jedoch nicht mehr als 20 vom Hundert erhoben werden.
(4) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne
oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates, so darf
in dem anderen Vertragstaat eine Steuer von den Dividenden, die die
Gesellschaft an in diesem anderen Vertragstaat nicht ansässige Personen
zahlt, nicht erhoben werden; auch darf eine Abgabe nach Art einer
Gewinnsteuer auf nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft nicht
erhoben werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Gewinne ganz
oder teilweise Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen
Vertragstaates darstellen.
(5) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht, wenn eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Dividenden
dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.
Art. VII [Zinsen]
(1) Zinsen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus Quellen
innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, können nur in dem
erstgenannten Staate besteuert werden.
(2) Der Ausdruck "Zinsen" bedeutet Zinsen aus Schuldverschreibungen,
Wertpapieren, Wechseln, Obligationen oder aus irgendeiner anderen
Schuldverpflichtung, auch wenn sie durch Pfandrechte gesichert sind.
(3) Überschreiten die für die Schuldverpflichtung gezahlten Zinsen den
Betrag einer angemessenen Gegenleistung, so gilt Absatz (1) nur für den
Betrag der Zinsen, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht.
(4) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht, wenn eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Zinsen dieser
Betriebstätte zuzurechnen sind.
Art. VIII [Lizenzgebühren]
(1) Lizenzgebühren und andere Vergütungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen
Vertragstaates als Gegenleistung für die Benutzung oder für das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder
wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Markenrechten, Mustern oder
Modellen, Plänen, geheimen Verfahren oder Formeln oder ähnlichen
Vermögenswerten oder Rechten bezieht, können nur in dem erstgenannten
Staate besteuert werden.
(2) Wie Lizenzgebühren werden alle Mietgebühren und ähnlichen
Vergütungen behandelt, die als Gegenleistung für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen und für die Erteilung von Auskünften über gewerbliche,
kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen bezogen werden.
(3) Absatz (1) gilt auch für Vergütungen, die als Gegenleistung für die
Veräußerung der in den Absätzen (1) und (2) angeführten Vermögenswerte
oder Rechte bezogen werden.
(4) Überschreiten die für die Rechte gezahlten Lizenzgebühren den Betrag
einer angemessenen Gegenleistung, so gilt Absatz (1) nur für den Betrag
der Lizenzgebühren, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht.
(5) Die Absätze (1), (2) und (3) gelten nicht, wenn eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Lizenzgebühren
oder andere Vergütungen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.
Art. IX [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]
(1) Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person aus
unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem dieses Vermögen liegt.
(2) 1Der Begriff "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht
des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. 2Der Begriff umfaßt in
jedem Fall das Zubehör zum beweglichen Vermögen, das lebende und tote
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf
die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung
finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte
auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und
Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) 1Die Absätze (1) und (2) gelten für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der
Nutzung unbeweglichen Vermögens, einschließlich der Einkünfte aus land-
und forstwirtschaftlichen Unternehmen. 2Sie gelten ferner für Gewinne
aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen anderer als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen und für
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das/der Ausübung eines freien
Berufes dient.
Art. X [Veräußerungsgewinne]
(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel IX Absatz (3) werden
Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus dem
Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Vermögenswerten aus Quellen
innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, nur in dem erstgenannten
Staate besteuert.
(2) Absatz (1) gilt nicht, wenn eine in einem Vertragstaat ansässige
Person in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Gewinne dieser Betriebstätte
zuzurechnen sind.
Art. XI [Selbständige Arbeit]
1Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem
freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art
bezieht, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß
die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. 2Verfügt sie über eine
solche feste Einrichtung, so kann der Teil der Einkünfte, der dieser
Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem anderen Staate besteuert werden.
Art. XII [Unselbständige Arbeit]
(1) 1Vorbehaltlich der Artikel XIII, XIV, XV und XVII können Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staate
besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen
Vertragstaat ausgeübt wird. 2Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können
die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staate besteuert
werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes (1) können Vergütungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staate
besteuert werden, wenn:
(a)
der Empfänger sich in dem anderen Staate insgesamt nicht länger als 183
Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
(b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt
werden, der nicht in dem anderen Staate ansässig ist, und
(c)
die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebstätte oder einer festen
Einrichtung abgezogen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staate
hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können
Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. XIII [Öffentlicher Dienst]
(1) Vergütungen oder Ruhegehälter, die Irland an eine natürliche Person
für die Irland in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste
zahlt, sind in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit, es
sei denn, daß die natürliche Person die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt, ohne zugleich die irische Staatsangehörigkeit zu besitzen.
(2) Vergütungen oder Ruhegehälter, die die Bundesrepublik Deutschland
oder ihre Länder an eine natürliche Person für die der Bundesrepublik
Deutschland in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste
zahlen, sind in Irland von der Steuer befreit, es sei denn, daß die
natürliche Person die irische Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich
die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.
(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines
der Vertragstaaten erbracht werden, finden die Artikel XII, XIV und XV
Anwendung.
(4) Pensionen, Renten und andere wiederkehrende oder nicht
wiederkehrende Bezüge, die einer natürlichen Person von einem
Vertragstaat oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes
dieses Staates als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als
Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist,
sind in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit.
Art. XIV [Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen]
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft
bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in diesem
anderen Staate besteuert werden.
Art. XV [Ruhegehälter]
Vorbehaltlich des Artikels XIII Absätze (1) und (2) können Ruhegehälter
und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit bezogen
werden, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Empfänger
ansässig ist.
Art. XVI [Künstler und Sportler]
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens können Einkünfte, die
berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder
Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Art. XVII [Einkünfte aus Forschungs- und Lehrtätigkeit]
Eine natürliche Person aus einem Vertragstaat, die während eines
vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren eine Vergütung
für fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten oder für eine
Lehrtätigkeit an einer Universität, einem Forschungsinstitut, einer
Hochschule oder einer anderen ähnlichen Anstalt in dem anderen
Vertragstaat erhält, ist in diesem anderen Vertragstaat hinsichtlich
dieser Vergütungen von der Steuer befreit.
Art. XVIII [Ausbildungsvergütungen]
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling aus einem Vertragstaat, der
sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur
Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine
Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Staate nicht besteuert,
sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates
zufließen.
Art. XIX [Renten]
(1) Renten, die eine in Irland ansässige natürliche Person aus Quellen
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezieht, sind von der Steuer
der Bundesrepublik befreit.
(2) Renten, die eine in der Bundesrepublik ansässige natürliche Person
aus Quellen innerhalb Irlands bezieht, sind von der irischen Steuer
befreit.
(3) Der Ausdruck "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der auf Grund
einer Verpflichtung regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten
lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren
Zeitabschnitts zahlbar ist.
Art. XX [Besteuerung des Vermögens]
Wird von einem Vertragstaat oder beiden Vertragstaaten eine Steuer vom
Vermögen erhoben, so gilt folgendes:
(a)
Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels IX Absatz (2) kann in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(b)
Vorbehaltlich des Buchstaben (a) kann Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der
Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, in
dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder
die feste Einrichtung befindet.
(c)
Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie
Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem
Betrieb dieser Seeschiffe und Luftfahrzeuge dienen, können nur in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(d)
Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen
Person können nur in diesem Staate besteuert werden.
Art. XXI [Gleichbehandlung bei Steuervergünstigungen]
(1) In der Bundesrepublik ansässigen natürlichen Personen stehen die
gleichen Freibeträge, Vergünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die
irische Einkommensteuer zu, die den nicht in Irland ansässigen irischen
Staatsangehörigen gewährt werden.
(2) In Irland ansässigen natürlichen Personen stehen die gleichen
Freibeträge, Vergünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die
Einkommensteuer der Bundesrepublik zu, die den nicht in der
Bundesrepublik ansässigen deutschen Staatsangehörigen gewährt werden.
Art. XXII [Vermeidung der Doppelbesteuerung]
(1) 1Die nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und nach
diesem Abkommen für Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik
unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende Steuer wird auf die für diese
Einkünfte zu zahlende irische Steuer insoweit angerechnet, als es die
irischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung der in einem Gebiet
außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer zulassen.
2Handelt es sich bei diesen Einkünften um gewöhnliche Dividenden, die
eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft zahlt, so wird bei der
Anrechnung (neben einer für die Dividenden zu zahlenden Steuer der
Bundesrepublik) die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu zahlende
Steuer der Bundesrepublik berücksichtigt; handelt es sich um eine auf
Gesellschaftsanteile mit zusätzlicher Gewinnbeteiligung gezahlte
Dividende, die sowohl eine in den Anteilen verbriefte Dividende zum
festgesetzten Satz als auch eine zusätzliche Gewinnbeteiligung umfaßt,
so wird bei der Anrechnung die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu
zahlende Steuer der Bundesrepublik auch insoweit berücksichtigt, als die
Dividende den festen Vorzugsbetrag überschreitet. 3Im Sinne dieses
Absatzes gelten die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete
Gewerbesteuer sowie die Vermögensteuer nicht als "Steuer der
Bundesrepublik".
(2) 1Im Falle einer in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtigen
Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
(a)
Bei einer Person, die im Sinne des Artikels II Absatz (1) Buchstabe(d)
in der Bundesrepublik ansässig ist, gilt folgendes:
(aa)
1Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik werden
die Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands und die innerhalb Irlands
gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die in Übereinstimmung mit diesem
Abkommen in Irland besteuert werden können, es sei denn, daß Buchstabe (bb)
gilt. 2Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die auf
diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der
Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Bei Einkünften aus
Dividenden gilt Satz 1 jedoch nur für Dividenden, die einer in der
Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Irland
ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte
Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft
gehören. 4Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik
werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls sie
gezahlt werden, nach Satz 3 von der Steuerbemessungsgrundlage
auszunehmen sind.
(bb)
Auf die Steuer der Bundesrepublik, die von den nachstehenden Einkünften
aus Quellen innerhalb Irlands erhoben wird, wird angerechnet:
(i) bei den nicht unter Buchstabe (aa) fallenden Dividenden ein Betrag
in Höhe von 18 vom Hundert des Nettobetrages der empfangenen Dividenden;
(ii) die irische Steuer, die nach den irischen Gesetzen und in
Übereinstimmung mit diesem Abkommen für Vergütungen und Ruhegehälter im
Sinne des Artikels XIII erhoben wird, die aus öffentlichen Kassen
Irlands an eine natürliche Person gezahlt werden, die die deutsche
Staatsangehörigkeit hat, ohne zugleich die irische Staatsangehörigkeit
zu besitzen.
(b)
1Bei einer natürlichen Person, die im Sinne der Steuergesetze der
Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik hat und auch im Sinne der Steuergesetze von Irland in
Irland ansässig ist, wird die festgesetzte und gezahlte irische Steuer
von Einkünften aus Quellen innerhalb Irlands auf die Steuer der
Bundesrepublik angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt, soweit
dies die steuerrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik über die
Anrechnung ausländischer Steuern zulassen. 2Bestehen solche Einkünfte
aus Dividenden, so wird neben der für sie gezahlten irischen sur-tax
(Übersteuer) ein Betrag in Höhe von 18 vom Hundert des Nettobetrages der
empfangenen Dividenden auf die Steuer der Bundesrepublik angerechnet,
die auf diese Dividenden entfällt.
2Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Einkünfte einer in Irland
ansässigen natürlichen Person aus Quellen innerhalb des Vereinigten
Königreichs als Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands, wenn diese
Einkünfte nicht der Steuer des Vereinigten Königreichs unterliegen.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Vergütungen, die
durch eine in einem Vertragstaat ausgeübte freiberufliche oder
unselbständige Tätigkeit erzielt werden, als Einkünfte aus Quellen
innerhalb dieses Vertragstaates, und die Dienstleistungen, die eine
natürliche Person ganz oder überwiegend an Bord von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen erbringt, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
betreibt, gelten als in diesem Vertragstaat erbracht.
Art. XXIII [Gegenseitige Amtshilfe]
(1) 1Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden auf Verlangen
die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze auf dem normalen Verwaltungswege
zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die erforderlich sind, um
dieses Abkommen durchzuführen, um bei den Steuern im Sinne dieses
Abkommens die Hinterziehung zu verhindern oder gesetzliche Vorschriften
gegen Steuerverkürzungen durchzuführen. 2Die derartig ausgetauschten
Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur Personen
zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung
der Steuern im Sinne dieses Abkommens befassen. 3Auskünfte, die ein
Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.
(2) Dieser Artikel darf nicht dahin ausgelegt werden, daß er einem der
Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegt, Verwaltungsmaßnahmen
durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner
Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, Sicherheit
oder dem ordre public widersprechen, oder Angaben zu übermitteln, die
weder auf Grund seiner eigenen noch auf Grund der Rechtsvorschriften des
ersuchenden Staates beschafft werden können.
Art. XXIV [Rechtsbehelfe, Verständigungsverfahren]
(1) 1Weist eine in einem Vertragstaat ansässige Person nach, daß
Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragstaaten die Wirkung einer
Doppelbesteuerung haben oder haben werden, die den Vorschriften dieses
Abkommens widerspricht, so kann sie ihren Fall dem Staat, in dem sie
ansässig ist, unterbreiten. 2Werden ihre Einwendungen für begründet
erachtet, so wird die zuständige Behörde des angerufenen Staates
anstreben, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über die
Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen.
(2) Um Schwierigkeiten oder Zweifel zu beseitigen, die bei der Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens oder im Verhältnis dieses Abkommens zu
Abkommen der Vertragstaaten mit dritten Staaten auftreten, werden sich
die zuständigen Behörden der Vertragstaaten zu einem möglichst frühen
Zeitpunkt verständigen.
Art. XXV [Gleichbehandlung]
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen
Vertragstaat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Begriff "Staatsangehörige" bedeutet:
(a)
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen,
Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen die nach dem in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
(b)
in bezug auf Irland:
alle irischen Staatsangehörigen und alle juristischen Personen,
Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem
in Irland geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) 1Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines
Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen
Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
2Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragstaat
verpflichtet, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des
Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in
seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt, oder daß sie Irland
verpflichtet, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen
Vergünstigungen oder Befreiungen zuzugestehen, die nach dem Finance
(Profits of Certain Mines) (Temporary Relief from Taxation) Act, 1956
(No. 8 of 1956) oder nach Teil II des Finance (Miscellaneous Provisions)
Act, 1956 (No. 47 of 1956) gewährt werden.
(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder
teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der
Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staat
keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche
Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern im
Sinne dieses Abkommens.
Art. XXVI [Berlin-Klausel]
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin[1], sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von
Irland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. XXVII [Inkrafttreten]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden
sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der
Ratifikationsurkunden in Kraft.[1]
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens nach den Absätzen (1) und (2)
sind die vorstehenden Vorschriften des Abkommens anzuwenden:
(a)
(i) hinsichtlich der irischen income tax (Einkommensteuer) für jedes
Steuerjahr, das am 6. April 1959 oder danach beginnt;
(ii) hinsichtlich der irischen sur-tax (Übersteuer) für jedes
Steuerjahr, das am 6. April 1958 oder danach beginnt; und
(iii) hinsichtlich der irischen corporation profits tax
(Körperschaftsteuer) für jedes steuerpflichtige Wirtschaftsjahr, das am
1. April 1959 oder danach beginnt, und für den Rest jedes an dem
genannten Tage noch nicht abgelaufenen steuerpflichtigen
Wirtschaftsjahres.
(b)
hinsichtlich der Steuer der Bundesrepublik für Steuern, die für den
Veranlagungszeitraum 1959 und für die folgenden Veranlagungszeiträume
erhoben werden.
Art. XXVIII [Vertragsdauer, Kündigung]
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder
der Vertragstaaten bis einschließlich 30. Juni jedes Kalenderjahres,
frühestens jedoch 1963 das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat
auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Falle ist dieses
Abkommen nicht mehr anzuwenden:
(a)
(i) hinsichtlich der irischen income tax (Einkommensteuer) auf jedes
Steuerjahr, das am 6. April des dem Kündigungsjahr folgenden
Kalenderjahres oder danach beginnt;
(ii) hinsichtlich der irischen sur-tax (Übersteuer) auf jedes
Kalenderjahr, das am 6. April des Kündigungsjahres oder danach beginnt;
und
(iii) hinsichtlich der irischen corporation profits tax
(Körperschaftsteuer) auf jedes steuerpflichtige Wirtschaftsjahr, das am
1. April des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres oder danach
beginnt, und auf den Rest jedes an dem genannten Tage noch nicht
abgelaufenen steuerpflichtigen Wirtschaftsjahres;
(b)
hinsichtlich der Steuer der Bundesrepublik auf die Steuern, die für die
Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am 1. Januar des dem
Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres oder danach beginnen.
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