Ziel der
Doppelbesteuerungsabkommen ist die Vermeidung der gleichzeitigen
Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen mit Ansässigkeit
in in jeweils einem der beiden Vertragsstatten.
Aus diesem Grund gibt es in den einzelnen Staaten s. g.
Erstattungsverfahren die nach den Vorgaben des entsprechend geltenden
DBA´s eine komplette oder anteilmäßige Rückvergütung der doppelt und
somit zuviel gezahlten Steuer sicher stellen.
So regeln z. B. einzelne Artikel in den Doppelbesteuerungsabkommen ob
und mit welchem Reststeuersatz eine Erstattung der Kapitalertragsteuer
bei Dividenden oder Zinsen vorgenommen werden kann.
Als Beispiel besagt der Artikel VI (Dividenden)
Absatz 1 des DBA Irland - Deutschland in Bezug auf Dividenden folgendes:
Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an
eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können auch in
dem erstgenannten Vertragstaat besteuert werden. Bei Dividenden, die
eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in
Irland ansässige Person zahlt, darf jedoch die Steuer der Bundesrepublik
höchstens nach einem Satz von 15 vom Hundert erhoben werden.
Dieses heißt im Klartext wenn z. B. eine natürliche
Person die in Irland ansässig ist (also Ihren Hauptwohnsitz hat) eine
Dividende durch den Besitz von Wertpapieren wie z. B. Aktien erhält,
darf die deutsche Steuer für diesen ausländischen Anteilseigner
höchstens 15% betragen. Hier spricht man von einem Reststeuersatz.
Im Normalfall würden die Aktien hier in Deutschland mit 20%
Kapitalertragsteuer besteuert sowie dem entsprechenden
Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5%. Zieht man den verbleibenden
Reststeuersatz von 15% ab ergibt sich aus dem o. g. Artikel zum DBA eine
Erstattungsanspruch i. H. v. 5% + Solidaritätszuschlag (Effektiv =
6,1%).
So hat jedes DBA seine Eigenheiten und daraus resultierenden
Reststeuersätze bzw. Erstattungsmöglichkeiten.
Derzeit bestehen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und folgenden Staaten Doppelbesteuerungsabkommen:
Ägypten Bangladesch, Argentinien Belarus, Armenien Belgien,
Aserbaidschan Bolivien, Australien Bosnien und Herzegowina, Brasilien,
Bulgarien, China, Dänemark, Ecuador, Finnland, Elfenbeinküste,
Frankreich, Estland, Georgien, Hongkong, Ghana, Griechenland,
Großbritannien, Indien, Jamaika, Indonesien, Japan, Iran, Jemen,
Irland,
Island, Israel, Italien, Kanada, Lettland, Kasachstan, Liberia, Kenia,
Litauen, Kirgisistan, Luxemburg, Kolumbien, Korea, Republik Kroatien,
Kuwait, Malaysia, Namibia, Malta, Neuseeland, Marokko, Niederlande,
Mauritius, Norwegen, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Österreich,
Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Sambia, Russische
Föderation, Schweden Schweiz, Serbien und Montenegro, Simbabwe,
Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika,
Tadschikistan, Ukraine, Thailand, Ungarn Trinidad und Tobago, Uruguay,
Tschechien, Usbekistan, Tunesien, Turkmenistan, Türkei, Venezuela,
Weißrussland, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten,
Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern
Die Texte zu den jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
können beim
Bundesministerium der Finanzen abgerufen werden.
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Für erweiterte Informationen zum
Thema Doppelbesteuerung empfehlen wir Ihnen die rechts
aufgeführte Literatur mit dem Titel "Doppelbesteuerungsabkommen
( DBA) der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und Vermögen. Kommentar auf der Grundlage der
Musterabkommen". |
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