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Internationale Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung

Die gebräuchliche Abkürzung für Doppelbesteuerungsabkommen lautet "DBA". Hierbei handelt es sich um Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, welche innerhalb eines völkerrechtlichen Vertrages geregelt sind. Ein solches Abkommen wird zwischen zwei Staaten auf Gegenseitigkeit beschlossen. D. h. die Inhalte des DBA´s sind für die beiden daran beteiligten Staaten gleich.

Ziel der Doppelbesteuerungsabkommen ist die Vermeidung der gleichzeitigen Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen mit Ansässigkeit in in jeweils einem der beiden Vertragsstatten.
Aus diesem Grund gibt es in den einzelnen Staaten s. g. Erstattungsverfahren die nach den Vorgaben des entsprechend geltenden DBA´s eine komplette oder anteilmäßige Rückvergütung der doppelt und somit zuviel gezahlten Steuer sicher stellen.
So regeln z. B. einzelne Artikel in den Doppelbesteuerungsabkommen ob und mit welchem Reststeuersatz eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Dividenden oder Zinsen vorgenommen werden kann.

Als Beispiel besagt der Artikel VI (Dividenden) Absatz 1 des DBA Irland - Deutschland in Bezug auf Dividenden folgendes:

Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können auch in dem erstgenannten Vertragstaat besteuert werden. Bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Irland ansässige Person zahlt, darf jedoch die Steuer der Bundesrepublik höchstens nach einem Satz von 15 vom Hundert erhoben werden.

Dieses heißt im Klartext wenn z. B. eine natürliche Person die in Irland ansässig ist (also Ihren Hauptwohnsitz hat) eine Dividende durch den Besitz von Wertpapieren wie z. B. Aktien erhält, darf die deutsche Steuer für diesen ausländischen Anteilseigner höchstens 15% betragen. Hier spricht man von einem Reststeuersatz.
Im Normalfall würden die Aktien hier in Deutschland mit 20% Kapitalertragsteuer besteuert sowie dem entsprechenden Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5%. Zieht man den verbleibenden Reststeuersatz von 15% ab ergibt sich aus dem o. g. Artikel zum DBA eine Erstattungsanspruch i. H. v. 5% + Solidaritätszuschlag (Effektiv = 6,1%).
So hat jedes DBA seine Eigenheiten und daraus resultierenden Reststeuersätze bzw. Erstattungsmöglichkeiten.

Derzeit bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten Doppelbesteuerungsabkommen:

Ägypten Bangladesch, Argentinien Belarus, Armenien Belgien, Aserbaidschan Bolivien, Australien Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, China, Dänemark, Ecuador, Finnland, Elfenbeinküste, Frankreich, Estland, Georgien, Hongkong, Ghana, Griechenland, Großbritannien, Indien, Jamaika, Indonesien, Japan, Iran, Jemen, Irland, Island, Israel, Italien, Kanada, Lettland, Kasachstan, Liberia, Kenia, Litauen, Kirgisistan, Luxemburg, Kolumbien, Korea, Republik Kroatien, Kuwait, Malaysia, Namibia, Malta, Neuseeland, Marokko, Niederlande, Mauritius, Norwegen, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Österreich, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Sambia, Russische Föderation, Schweden Schweiz, Serbien und Montenegro, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Tadschikistan, Ukraine, Thailand, Ungarn Trinidad und Tobago, Uruguay, Tschechien, Usbekistan, Tunesien, Turkmenistan, Türkei, Venezuela, Weißrussland, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern

Die Texte zu den jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können beim Bundesministerium der Finanzen abgerufen werden.

Für erweiterte Informationen zum Thema Doppelbesteuerung empfehlen wir Ihnen die rechts aufgeführte Literatur mit dem Titel "Doppelbesteuerungsabkommen ( DBA) der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen".

Bei den hier bereitgestellten Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die Inhalte wird von den jeweiligen Autoren keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Wenn Sie fachliche Auskünfte zu den hier veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.


 

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