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Das Ehrenamt und die Entschaedigung

Wer ein Ehrenamt ausübt und somit der Erfüllung bei öffentlichen Aufgaben dient, darf dafür eine Entschädigung erhalten. Diese ehrenamtliche Tätigkeit darf dabei nicht innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

Wenn diese Aufwandsentschädigung aber ungewöhnlich hoch ausfallen sollte (z. B. mehrere Tausend Euro im Monat), muss von diesem Betrag ggf. die gesetzliche Umsatzsteuer an das Finanzamt überwiesen werden. So hat auch das Finanzgericht in Hamburg in einem vergleichbar gelagerten Fall darin eine selbstständige Betätigung gesehen. (FG Hamburg, Urteil v. 24.1.2006, II 274/04; Revision beim BFH: Az. V B 31/06)

Ob es nun ein Ehrenamt im Sport oder im sozialen Bereich ist dürfte dabei keinen Unterschied machen. Der Arbeitsvertrag gibt manchmal Aufschluss über die zu erwartenden Folgen.
Für erweiterte Informationen zum Thema Ehrenamt empfehlen wir Ihnen die rechts aufgeführte Literatur mit dem Titel "Der ehrenamtliche Vereinsvorstand. Aufgaben - Risiken - Rechte".

Bei den hier bereitgestellten Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die Inhalte wird von den jeweiligen Autoren keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Wenn Sie fachliche Auskünfte zu den hier veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.


 

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