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Das Ehrenamt und die Entschaedigung
Wer ein Ehrenamt ausübt und somit der Erfüllung bei öffentlichen Aufgaben dient, darf dafür eine Entschädigung erhalten.
Diese ehrenamtliche Tätigkeit darf dabei nicht innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
Wenn diese Aufwandsentschädigung aber ungewöhnlich hoch ausfallen sollte (z. B. mehrere Tausend Euro im Monat), muss von diesem Betrag
ggf. die gesetzliche Umsatzsteuer an das Finanzamt überwiesen werden. So hat auch das Finanzgericht in Hamburg in einem vergleichbar
gelagerten Fall darin eine selbstständige Betätigung gesehen. (FG Hamburg, Urteil v. 24.1.2006, II 274/04; Revision beim BFH: Az. V B 31/06)
Ob es nun ein Ehrenamt im Sport oder im sozialen Bereich ist dürfte dabei keinen Unterschied machen. Der Arbeitsvertrag gibt manchmal Aufschluss über die
zu erwartenden Folgen.
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Für erweiterte Informationen zum
Thema Ehrenamt
empfehlen wir Ihnen die rechts
aufgeführte Literatur mit dem Titel "Der ehrenamtliche Vereinsvorstand. Aufgaben - Risiken - Rechte". |
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Bei den hier bereitgestellten
Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die
Inhalte wird von den jeweiligen Autoren keine Gewähr auf Richtigkeit und
Vollständigkeit übernommen. Wenn Sie fachliche Auskünfte zu den hier
veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an
einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden. |
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Autor M. E. Müller
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