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Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer
Bei Dividenden sowie bestimmten weiteren Kapitalertägen wie z. B. Wandelanleihen, Gewinnobligationen, Genußrechten, typischen
stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen wird hier in Deutschland Kapitalertragsteuer erhoben.
Empfänder im Ausland (Gläubiger), welche diese Kapitalerträge beziehen, sind nach der Regelung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
oder nach § 43 b Einkommensteuergesetz (EStG) von dieser zuvor genannten Abzugsteuer zu entlasten.
Die dazu notwendigen Zuständigkeiten regelt der § 5 Absatz 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz (FVG).
Wenn ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Staat im Ausland existiert ist u. a. die
Abkommensberechtigung des ausländischen Emfängers zu prüfen.
Abkommensberechtigt ist, wer im Abkommensstaat ansässig ist. Diese geforderte Ansässigkeit richtet sich nach den Rechtsvorschriften
der jeweils zutreffenden DBA´s.
Zu den Doppelbesteuerungsabkommen
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Für erweiterte Informationen zum
Thema Auslandsbeziehungen
empfehlen wir Ihnen die rechts
aufgeführte Literatur mit dem Titel "Besteuerung von Auslandsbeziehungen. |
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