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Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer

Bei Dividenden sowie bestimmten weiteren Kapitalertägen wie z. B. Wandelanleihen, Gewinnobligationen, Genußrechten, typischen stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen wird hier in Deutschland Kapitalertragsteuer erhoben. Empfänder im Ausland (Gläubiger), welche diese Kapitalerträge beziehen, sind nach der Regelung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder nach § 43 b Einkommensteuergesetz (EStG) von dieser zuvor genannten Abzugsteuer zu entlasten.

Die dazu notwendigen Zuständigkeiten regelt der § 5 Absatz 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Wenn ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Staat im Ausland existiert ist u. a. die Abkommensberechtigung des ausländischen Emfängers zu prüfen. Abkommensberechtigt ist, wer im Abkommensstaat ansässig ist. Diese geforderte Ansässigkeit richtet sich nach den Rechtsvorschriften der jeweils zutreffenden DBA´s. Zu den Doppelbesteuerungsabkommen

Für erweiterte Informationen zum Thema Auslandsbeziehungen empfehlen wir Ihnen die rechts aufgeführte Literatur mit dem Titel "Besteuerung von Auslandsbeziehungen.

Bei den hier bereitgestellten Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die Inhalte wird von den jeweiligen Autoren keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Wenn Sie fachliche Auskünfte zu den hier veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.


 

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