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§ 50d Absatz 3 EStG schärfer


 
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Der § 50d Absatz 3 Einkommensteuergesetz ermöglicht u. a. so genannte "Mißbrauchsprüfungen" bei Gesellschaften durch die Finanzbehörden.

Mit den Jahressteuergesetz 2007 weht nun ein frischer Wind was diese Prüfungen anbelangt. Wer sich ein wenig auskennt und nachliest stellt die Unterschiede schnell fest.
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