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Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
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Die Abgabenordnung (AO) sieht im § 147 vor, dass Unternehmer ihre steuerlich relevanten Geschäftsunterlagen zwischen sechs und zehn Jahre aufbewahren müssen. Wenn es sich um ein bilanzierendes Unternehmern handelt, sollte in diesem Zusammenhang zwingend eine Rückstellung gebildet werden.
Wie diese Rückstellung gebildet werden soll kann in der Magdeburger Verfügung nachgelesen werden.
Verfügung v. 21.9.2006, Az. S 2137 – 41 – St 211 |
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