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Beiträge für Riester und Sonderausgabenabzug

 
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Die Riester-Rente sowie die dazu gehörenden Abschlüsse und Verträge erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Wenn in einer Ehe beide Ehegatten die geforderten Beiträge in einen eigenen Riester-Vertrag einzahlen, steht dem Ehepar zusätzlich zu den Zulagen ein Sonderausgabenabzug zu.
In dem Fall wenn der Steuervorteil höher ausfällt als die entsprechende Zulage, dann wird der Differenzbetrag zusätzlich erstattet.

Werden nun, wenn nur ein Ehegatte den Sonderausgabenabzug beantragt, die Zulagen beider Ehegatten herangezogen?

Nun stellte sich die Frage, ob bei dieser Prüfung die Zulagen beider Ehegatten herangezogen werden, wenn nur ein Ehegatte den Sonderausgabenabzug beantragt. Die OFD Koblenz schafft mit ihrer Verfügung v. 31.7.2006 Aufklärung. Dort steht sinngemäß "Ehegatten, welche sich für eine Zusammenveranlagung nach den Rechtsvorschriften des § 26b EStG entscheiden, werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wie ein Steuerpflichtiger behandelt".

OFD Koblenz - Verfügung v. 31.7.2006 - Az. S 2222 A – St 32 3
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