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Beruflich begründete doppelte Haushaltsführung bleibt
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Wenn ein Steuerpflichtiger durch berufliche Gründe eine doppelte Haushaltsführung organisieren muss, bleibt diese auch bestehen wenn er seinen Familienhausstand in den gleichen Ort verlegt.
Der BFH beruft sich auf die gesetzliche Regelung nach welcher die Notwendigkeit für Mehraufwendungen, welche einem Steuerpflichtigen aus beruflichen Gründen entstehen, den Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) zugeordnet werden müssen.
BFH, Urteil v. 4.4.2006, VI R 11/02 |
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