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Bestandskräftiger Kindergeldbescheid und Änderung

 
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Ein Bescheid der Familienkasse über Kindergeld, der bestandskräftig ist und mit dem die Festsetzung von Kindergeld im laufenden Kalenderjahr wegen der den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) voraussichtlich übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes aufgehoben worden ist, darf gem. § 70 Abs. 4 EStG nicht geändert werden, wenn der Jahresgrenzbetrag schon aus den Grund unterschritten wird, weil nach der späteren Entscheidung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung abweichend von der bisher interpretierten Rechtsauffassung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind.

BFH, Urteil v. 28.11.2006 - III R 6/06 - veröffentlicht am 10.1.07
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