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Besuchskosten getrennt lebende Eltern - kein Steuerabzug
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Bei getrennt lebende Eltern möchten natürlich beide Parteien nicht auf den Umgang mit Ihrem Kind verzichten. Allerdings kann der nicht zur Sorge berechtigte Elternteil für den Umgang mit seinem Kind die entstandenen Besuchskosten nicht als außergewöhnliche Belastung von seiner Steuerschuld abziehen.
So hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. September 2007 - III R 28/05 seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die o. g. Aufwendungen bestätigt. Diese Kosten sind dann unabhängig von deren Höhe nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. |
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