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Das Bundesverfassungsgericht zum Erbschaftsteuerrecht


 
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Das Erbschaftsteuerrecht ist zur Zeit verfassungswidrig gestaltet

Der § 19 Absatz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) beinhaltet die gesetzliche Regelung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen. Dieses einheitlichen Steuersätze auf den Wert des Erwerbes sind jedoch mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren.

Die o. g. Erhebung knüpf an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen wie Z. B. Betriebsvermögen, Grundvermögen sowie Anteilen aus Kapitalgesellschaften usw. den Anforderungen des Gleichheitssatzes im Sinne des Grundgesetzes nicht genügt.

Deshalb ist der Gesetzgeber nunmehr verpflichtet eine neue Regelung bis spätenstens zum 31. Dezember 2008 zu treffen.

Lesen Sie mehr in der Pressemitteilung Nr. 11/2007 vom 31. Januar 2007 des Bundesverfassungsgerichtes
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