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Das häusliche Arbeitszimmer in der Praxis
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Im BMF Schreiben vom 15.12.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010-03 ist das Bundesfinanzministerium näher auf die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eingegangen. Hier raus lassen sich nun für die praktische Anwendung dieser Regelung gedanklich Fälle konstruieren die als Beispiel dienen könnten.
Beispiel:
Das häusliche Arbeitszimmer wird von einem Arbeitnehmer zu 45 Prozent im Rahmen seiner Anstellung für eine nicht selbstständige Tätigkeit und zu 55 Prozent für eine nebenberufliche Tätigkeit als Gewerbetreibender genutzt. Im Hinblick auf die nebenberufliche Tätigkeit als Unternehmer steht hier kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Für seine hauptberufliche Tätigkeit steht dem Arbeitnehmer jedoch ein Büro in seiner Firma wo er zu Anstallung arbeitet zur Verfügung. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entstehen pro Jahr in einer Höhe von 1.450 EUR.
Die Lösung im Rahmen der o. g. Regelung könnte wie folgt aussehen:
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind nach der jeweiligen Nutzung aufzuteilen.
Hier raus wäre dann folgendes Verhältnis abzuleiten:
Als Betrag entfallen auf die nicht selbstständige Tätigkeit 652,50 EUR = 45 Prozent von 1.450 EUR. Dieser Betrag kann nicht steuerlich abgesetzt werden.
Im Rahmen der beruflichen Nebentätigkeit entsteht so ein Betrag in Höhe von 797,50 EUR = 55 % von 1.450 EUR. Dieser Betrag kann in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden - da die Höchstgrenzen zur Abrechnung für ein häusliches Arbeitszimmer von 1.250 EUR nicht überschritten wird.
*Angaben ohne Gewähr |
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