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DBA Singapur und die deutsche Besteuerung

 
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Der Artikel 14 Absatz 1 zum DBA Singapur besagt:

Vorbehaltlich der Artikel 15 bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus Arbeit (einschließlich eines freien Berufes) bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. 2Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

Somit haben Vergütungen aus Arbeit ihre Herkunft aus Deutschland, wenn diese Vergütungen von einem hier ansässigen Arbeitgeber als Entlohnung für eine Tätigkeit in Singapur bezahlt werden.

Anweisungen zur Freistellung von der deutschen Besteuerung ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 22.2.2006, I R 14/05.
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