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Einkommensteuererklärung auf Kopie reicht aus

 
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Wer der Pflicht der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung nachkommt sollte wissen, daß auch ein einseitig privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck wenn er dem amtlich vorgeschriebenen Muster entspricht ausreicht. Gem. § 150 Abs. 1 der Abgabenordnung sind Stererklärungen "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" einzureichen. Nach der Auffassung des BFH dürfen die Finanzämter EDV-Ausdrucke oder kopierte Vordrucke nicht zurückweisen.

BFH, Urteil v. 22.5.2006, VI R 15/02
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