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Einrichtungen die gemeinnützig sind und Spenden
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Wer seine Spende einer gemeinnützigen Einrichtung zufließen läßt tätigt damit im Fachjargon eine so genannte Durchlaufspende.
Diese Form der Spenden ist nur in den Fällen steuerlich zum Abzug zu bringen, wenn Zielempfänger der Spenden für den entsprechenden Veranlagungszeitraum, in dem die geleistete Spende steuerlich angerechnet werden soll, wegen der Einordnung in die Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.
BFH, Urteil v. 5.4.2006, I R 20/05 veröffentlicht 10.1.07 |
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