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Falsche Angabe der Arbeitszeit - keine Kündigung!

 
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Wenn ein Beschäftigter falsche Angaben zur Arbeitszeit gemacht hat, ist eine fristlose Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn diese unrichtigen Informationen vorsätzlich angegeben wurden.

Diese Entscheidung wurde durch das Landesarbeitsgericht Hessen im Fall einer Bürosachbearbeiterin entschieden. Die Dame hatte ihren Arbeitsplatz zwei Stunden früher als angegeben verlassen. Nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit ist ihr deswegen fristlos gekündigt worden. Nach den Angaben der Sachbearbeiterin handelt es sich bei den falschen Angaben jedoch um ein Versehen. Der Begründung des Gerichtes kann entnommen werden, dass die Angabe einer unrichtigen Arbeitszeit für sich alleine keine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Urteil Landesarbeitsgericht Hessen v. 08.02.2006, Az.: 6 Sa 1191/05
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