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Gewerbesteuerpflicht für Wirtschaftsprüfer als Treuhänder
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Wenn Wirtschaftsprüfer als Treuhänder von Immobilienfonds tätig sind wird diese Gruppe als gewerbesteuerpflichtig behandelt.
Wenn z. B. eine Firma, welche aus einem Zusammenschluss der Wirtschaftsprüfer besteht, im Rahmen von Immobilienfonds als Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten tätig wird, ist diese Tätigkeit gewerblich einzuordnen.
Der Bundesgerichtshof ordnete einer solchen o. g. Tätigkeit eine gewerbliche Komponente zu. Wirtschaftsprüfer sind nur dann freiberuflich i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig und somit nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn sie eine für diesen Katalogberuf berufstypische Tätigkeit ausüben.
BFH, Urteil v. 18.10.2006 - XI R 9/06 - veröffentlicht am 24.1.07 |
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