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Kinderbetreuungskosten und die steuerliche Berücksichtigung
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Wem aufgrund seiner privaten oder beruflichen Verhältnisse Kinderbetreuungskosten entstehen, der möchte natürlich das diese finanziellen Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
Die gesetzlichen Regelungen werden u. a. über die §§ 4f, 9 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 10 Absatz 1 Nr. 5 und § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert.
Demnach versteht man unter Betreuung die behütende und beaufsichtigende Betreuung. Damit ist gemeint, dass die persönliche Fürsorge für das Kind der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen muss.
Folgende Aufwendungen innerhalb der Kinderbetreuung können z. B. berücksichtigt werden:
Die Unterbringung von Kinderen in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen sowie Kinderkrippen
Die Anstellung von Kinderpflegerinnen, Kinderschwestern und Erzieherinnen
Die Anstellung von Haushaltshilfen soweit diese ein Kind betreuen
Und nicht zuletzt die Beaufsichtigung eines Kindes bei der Erledigung seiner Schulaufgaben
Da es noch viele weitere Bedarfsfälle gibt lohnt es sich einmal die o. g. gesetzlichen Grundlagen näher zu studieren.
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