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Kindergeld Berechnung


 
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Ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat kann auch weiterhin bei der Berechnung von Kindergeld berücksichtigt werden.

So zum Beispiel, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht sowie bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist

Ferner trifft diese Regelung auch zu, wenn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde und das Kind (besser der Erwachsene) für einen Beruf ausgebildet wird oder

sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder

wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Diese sowie weitere Regelungen ergeben sich aus § 32 Einkommensteuergesetz (EStG).

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