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Kontenabruf durch die Finanzbehoerden


 
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Die Finanzbehörden sind verpflichtet die Steuern nach Regelung der Gesetze gleichmäßig zu erheben und festzusetzen. In Bezug darauf gibt es keinen Ermessensspielraum sondern es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Vorgabe, welcher entsprechend Folge zu leisten ist.

Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit geschaffen für steuerliche Zwecke einen s. g. Kontenabruf durchzuführen. Dadurch werden die Finanzbehörden in die Lage versetzt, die Angaben des Steuerpflichtigen im Einzelfall sachgerecht und mit geringem Aufwand überprüfen zu können.

Mit der Einführung der Kontenabrufmöglichkeit hat der Gesetzgeber die Finanzbehörden in die Lage versetzt die benötigten Informationen mit angemessenem Aufwand zu ermitteln. Demnach kann z. B. das Finanzamt im Besteuerungsverfahren nach § 93 Absatz 7 der Abgabenordnung (AO) einen Kontenabruf durchführen. Dieser Abruf muss dann zur Erhebung oder Festsetzung von Steuern erforderlich sein. Auch wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Erfolg geführt hat oder keine Aussichten auf Erfolg bestehen ist eine solche Maßnahme zulässig.

Ein solcher Kontenabruf muss sich immer auf bestimmte Personen beziehen. Ein Abruf der als Rasterfahndung praktiziert wird ist bei dieser Regelung nicht zulässig.
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