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Nachtragsprüfung nach geänderten Jahresabschluss verspätet

 
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Wenn nach einem geänderten Jahresabschluss eine verspätete Nachtragsprüfung stattfindet, führt dieser Tatbestand zur Nichtigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses einer Kapitalgesellschaft.

Ist eine GmbH zur Prüfung verpflichtet und nimmt diese Gesellschaft eine Ausschüttung vor, so handelt es sich dabei nicht um einen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein bereits beendetes Wirtschaftsjahr gem. 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1991, wenn der der Prüfung unterlegene Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung geändert wird und der bestätigende Vermerk des Abschlussprüfers über die Nachtragsprüfung gem. § 316 Abs. 3 HGB erst nach Ablauf der in § 173 Abs. 3 Satz 2 AktG angeführten Frist erteilt wird.

BFH, Urteil v. 22.8.2006 - I R 40/05 - veröffentlicht am 24.1.07
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