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Neuerungen im DBA Vereinigtes Königreich

 
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Im Doppelbesteuerungsabkommen vom 30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland lassen sich u. a. neue Regelungen in Bezug auf Altersvorsorgeeinrichtungen entnehmen.

Liest man den Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des DBA Vereinigtes Königreich - oder auch Großbritannien genannt - kann man den Schluss ziehen, dass für Dividenden - wenn der Nutzungsberechtigte eine Altersvorsorgeeinrichtung ist - das Besteuerungsrecht zu 10 Prozent bei Deutschland bleibt.

Im Rahmen der Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer (also möglichen Erstattungsansprüchen nach DBA) von im Vereinigten Königreich ansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen wäre somit keine volle Erstattung der gezahlten deutschen Kapitalertragsteuer möglich. Es würde ein Quellensteuerrestsatz in Höhe von 10 von Hundert verbleiben.

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