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Gewillkürtes Betriebsvermögen und die Privatnutzung von Pkw´s

Fahrzeuge die sich im gewillkürten Betriebsvermögen befinden dürfen in Bezug auf den privaten Nutzungsanteil für die nach dem 31.12.2005 beginnende Wirtschaftsjahre nicht mehr nach der 1 %-Regelung ermittelt werden. Statt dessen ist eine Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG anzuwenden. Diese Entnahme ist dann mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug zu bewerten.

Aus Gründen der Vereinfachnung kann durch das Finanzamt auf den Nachweis der betrieblichen Nutzung verzichtet werden. Es muss sich allerdings aus der Art und dem Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen eine mehr als 50 %-ige Nutzung ergeben.
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