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Rechtsanwaltskammer in der Auskunftspflicht
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Für die Finanzbehörden bestehr grundsätzlich die Berechtigung, von einer Rechtsanwaltskammer Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen. In diesem Zusammenhang stehen die Vorschriften der Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes dieser Regelung nicht entgegen. Ferner ist ein solches Auskunftsersuchen auch im Vollstreckungsverfahren zulässig.
Urteil vom 19. Dezember 2006 VII R 46/05 |
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