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Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
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Ihr Unternehmen ist erfolgreich und Sie pflegen geschäftliche Beziehungen mit dem Ausland, wodurch Sie Erträge an im Ausland ansässige der Steuerpflicht unterliegenden Geschäftspartner zahlen.
Als steuerpflichtiger Betrieb sind Sie durch diesen Tatbestand dazu verpflichtet für den im jeweiligen Ausland ansässigen Betrieb Abzugssteuern auf Kapitalerträge abzuführen. Dieser im Ausland ansässige Unternehmer unterliegt hier in Deutschland der s. g. beschränkten Steuerpflicht.
Im § 49 Einkommensteuergesetz werden Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen aufgeführt.
Um eine Einschränkung der Besteuerung vorzunehmen finden u. a. je nach Übereinkommen der einzelnen Vertragsstaaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) ihre Anwendung. In den jeweiligen Artikeln über Dividenden und Zinsen ist der Quellensteuerhöchstsatz festgelegt nachdem in Deutschland Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden dürfen.
Der Differenzbetrag kann dann im Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Es muss jedoch eine Abkommensberechtigung bestehen und die Kapitalertragsteuer muss tatsächlich abgeführt worden sein.
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