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Steuersatz für inländische Betriebsstätten korrigiert

 
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Wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland mit ihrer Betriebsstätte Aktivitäten im Rahmen des Unternehmens ausführt, so musste die o. g. Gesellschaft durch die gesetzliche Regelung zwischen 1994 bis 2001 für ihren Gewinn eine höhere Körperschaftsteuer abführen als eine deutsche Kapitalgesellschaft im direkten Vergleich.

Diese ungleiche Behandlung wurde nun durch den Bundesfinanzhof mit entsprechender Regelung aufgehoben. Damit diese Ungleichbehandlung beseitigt wird, legte der BFH einen maximal möglichen Steuersatz für Betriebsstätten von 33,5 % fest. - Az. I R 31/01
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