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Uebernahme von Leistungen zur freiwilligen Versicherung
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Nach einer aktuellen Entscheidung durch den BFH stellt die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber für sog. Kirchenbeamte dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen.
Diese Entscheidung des BFH ist zur langjährigen Auslegung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Absatz 2 Nr. 3 LStDV und der dazu ergangenen Rechtssprechnung
BFH-Urteil v. 5.9.2006 |
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