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Umsatzsteuerrecht bei Sprach- und Studienreisen
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Leistungen eines Unternehmers, welcher die Durchführung von Sprachstudienaufenthalten im Ausland einschl. der Beförderung und Betreuung in seinem eigenen Namen anbietet, sind ggf. als als einheitliche Leistung unter die Sonderregelung des § 25 UStG für s. g. Reiseleistungen einzuordnen. Dabei kommt es nicht auf den Zweck oder die Dauer des Auslandsaufenthaltes der Teilnehmer an.
BFH Urteil vom 01.06.2006 - V R 104/01 |
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