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Uneingeschränkte doppelte Haushaltsführung

 
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Der Mehraufwand für Verpflegung wird vom Finanzamt in Bezug auf die beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung für die ersten drei Monate gewährt. Für jeden dieser Tage dürfen dann pauschal 24 Euro als Werbungskosten angerechnet werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß Mehraufwendungen für Verpflegung, wenn diese per Gesetz pauschal angerechent werden dürfen, jedem Arbeitnehmer unanhängig von seinem Verdienst zustehen.

BFH, Urteil v. 4.4.2006, VI R 44/03

Eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung sollte deshalb auch in erweitertem Zeitrahmen möglich sein.
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