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Werbungskosten: Aufwendungen für ein Erststudium abziehbar

 
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Als Leitsatz im BFH-Urteil kann man folgendes lesen:

"Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einem im Anschluss an das Abitur durchgeführten Hochschulstudium anzuerkennen sein."

Der Bezugsstreitfall befasste sich um einen 1982 geborenen Steuerpflichtigen, welcher nach seinem Abitur und Zivildienst im Oktober 2003 mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität H. begonnen hatte. Der Steuerpflichtige hatte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für das Universitätsstudium in Höhe von 3.327 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht.

Das zuständige Finanzamt (FA) lehnte den Werbungskostenabzug in der beantragten Höhe ab und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2003, mit dem die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt wurde, die Aufwendungen nur als Sonderausgaben in Höhe von 920 EUR.

Ferner lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) die gesonderte Feststellung eines am Schluss des Veranlagungszeitraums 2003 verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer ab und wies den hiergegen erhobenen Einspruch im Ergebnis als unbegründet zurück.

Durch das Finanzgericht (FG) wurde der Klage teilweise stattgegeben. Es entschied, dass die Aufwendungen für das Studium dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar seien. Es stellte den verbleibenden Verlustvortrag auf 1.118 EUR fest.

Dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Der BFH geht auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein können, sofern sie beruflich veranlasst sind (BFH, Urteile v. 4.12. 2002 VI R 120/01, BStBl II 2003, 403, BFH/NV 2003, 255, zur Umschulung; v. 17.12. 2002 VI R 137/01, BStBl II 2003, 407, BFH/NV 2003, 259 , zum berufsbegleitenden Erststudium; v. 22.7. 2003 VI R 50/02, BStBl II 2004, 889, BFH/NV 2003, 1381, zum Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium).

Quelle: Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.7.2006, VI R 26/05

Link: http://www.bundesfinanzhof.de
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