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Zeitliche Zuordnung bei Rückzahlung von Arbeitslohn
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Beträge die ursächlich als laufender Arbeitslohn gezahlt wuden und zur Rückzahlung verbucht wurden gelten nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem das laufende Arbeitsentgeld als bezogen gegolten hat.
(§ 11 Abs. 1 Satz 4 EStG i. V. m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG)
Eine solche Rückzahlung kann erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses zur Minderung der Einkünfte berücksichtigt werden.
BFH, Urteil v. 7.11.2006 - VI R 2/05 (veröffentlicht am 10.1.07) |
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