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Zinsen im neuen DBA Irland
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Nach einer Betrachtung des Autors ergeben sich auch in Bezug auf Zinsen im DBA Irland in der neuen Fassung vom 30. März 2011 einige Änderungen.
Zunächst einmal der Vergleich innerhalb des "Zinsartikels":
Absatz 1 (alte Fassung)
Zinsen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.
Absatz 1 (neue Fassung)
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
Absatz 2 (alte Fassung)
Der Ausdruck "Zinsen" bedeutet Zinsen aus Schuldverschreibungen, Wertpapieren, Wechseln, Obligationen oder aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung, auch wenn sie durch Pfandrechte gesichert sind.
Absatz 2 (neue Fassung)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus For-derungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; der Ausdruck umfasst jedoch nicht Einkünfte, die nach Artikel 10 als Dividenden behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
Absatz 3 (alte Fassung)
Überschreiten die für die Schuldverpflichtung gezahlten Zinsen den Betrag einer angemessenen Gegenleistung, so gilt Absatz (1) nur für den Betrag der Zinsen, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht.
Absatz 3 (neue Fassung)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut-zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Ge-schäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
Absatz 4 (alte Fassung)
Die Absätze (1) und (2) gelten nicht, wenn eine in einem Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Zinsen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.
Absatz 4 (neue Fassung)
Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Wie man schon beim Lesen selbst bemerkt bietet die Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Regelungen zu Zinsen im DBA Irland eine Menge gedankliches Potential für Änderungen mit sich. Nach Einschätzung des Autos dürfte sich so künftig die darin enthaltene Bandbreite der Steuervergünstigungen reduzieren.
Weiterführender Link zum DBA Irland |
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