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Mini-Jobs
Geringfügige
Beschäftigungen bezeichnet man unter anderem als Mini-Jobs.
So ist bei diesen Tätigkeiten mit geringem Arbeitsentgelt seit dem 01.
April 2003 die Einkommensgrenze von 325 auf 400 Euro erhöht worden. Man
spricht deshalb auch von "400-Euro-Jobs". Die nächste Sufe bilden dann
die Arbeitsverhältnisse mit einem Einkommen von 401 bis 800 Euro. Bei
diesen Jobs kann dann nicht mehr von echten Mini-Jobs gesprochen werden.
Sie bilden vielmehr einen Übergang zu den geringfügigen Beschäftigungen.
Die Besteuerung von Arbeitsentgeld aus einem Mini-Job.
Durch das zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
wurde im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen die Steuerfreiheit
des Arbeitsentgeltes nach § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) für
die Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. April 2003 aufgehoben.
Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die
Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus
geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des §
8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), für das er Beiträge
nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu entrichten hat, mit einem
einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des
Arbeitsentgelts erheben. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers ist im Gesetz
nicht vorgesehen. Eine arbeitsrechtliche Übernahme der einheitlichen
Pauschsteuer durch den Arbeitnehmer schließt das Einkommensteuergesetz
nicht aus.
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB
IV den pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu
entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in
Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des
Sozialgesetzbuches nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die
Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten
Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von
der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I, II oder III und IV
fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung
(höchstens 400 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei
Lohnsteuerklasse V oder VI.
Besondere Regelungen
Abweichende Bestimmungen gelten für Rentner, Ruhestandsbeamte, Arbeitslose, Auszubildende, Studenten,
Praktikanten u. a., die im Rahmen eines "Mini-Jobs" tätig sind.
Diese
gesonderten Bestimmungen sind ggf. bei den jeweils zuständigen Stellen
zu erfragen.
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Für erweiterte Informationen zum
Thema Mini-Jobs
empfehlen wir Ihnen die rechts
aufgeführte Literatur mit dem Titel "Haufe Schnelleinstieg 400 Mini-Jobs. Von der Einstellung bis zur Kündigung (Haufe Praxisratgeber) . |
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Bei den hier bereitgestellten
Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die
Inhalte wird von den jeweiligen Autoren keine Gewähr auf Richtigkeit und
Vollständigkeit übernommen. Wenn Sie fachliche Auskünfte zu den hier
veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an
einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden. |