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Mini-Jobs

Geringfügige Beschäftigungen bezeichnet man unter anderem als Mini-Jobs. So ist bei diesen Tätigkeiten mit geringem Arbeitsentgelt seit dem 01. April 2003 die Einkommensgrenze von 325 auf 400 Euro erhöht worden. Man spricht deshalb auch von "400-Euro-Jobs". Die nächste Sufe bilden dann die Arbeitsverhältnisse mit einem Einkommen von 401 bis 800 Euro. Bei diesen Jobs kann dann nicht mehr von echten Mini-Jobs gesprochen werden. Sie bilden vielmehr einen Übergang zu den geringfügigen Beschäftigungen.



Die Besteuerung von Arbeitsentgeld aus einem Mini-Job.

Durch das zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen die Steuerfreiheit des Arbeitsentgeltes nach § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. April 2003 aufgehoben.

Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine arbeitsrechtliche Übernahme der einheitlichen Pauschsteuer durch den Arbeitnehmer schließt das Einkommensteuergesetz nicht aus.

Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV den pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I, II oder III und IV fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 400 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI.


Besondere Regelungen

Abweichende Bestimmungen gelten für Rentner, Ruhestandsbeamte, Arbeitslose, Auszubildende, Studenten, Praktikanten u. a., die im Rahmen eines "Mini-Jobs" tätig sind. Diese gesonderten Bestimmungen sind ggf. bei den jeweils zuständigen Stellen zu erfragen.

 

Für erweiterte Informationen zum Thema Mini-Jobs empfehlen wir Ihnen die rechts aufgeführte Literatur mit dem Titel "Haufe Schnelleinstieg 400 Mini-Jobs. Von der Einstellung bis zur Kündigung (Haufe Praxisratgeber) .

Bei den hier bereitgestellten Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die Inhalte wird von den jeweiligen Autoren keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Wenn Sie fachliche Auskünfte zu den hier veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.


 

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