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Vorsteuerabzug und Pflichten
Nicht jeder Mensch der ein Gewerbe betreibt möchte seine Tätigkeit als
Kleinunternehmer ausführen. Die so genannte Kleinunternehmerregelung im
Sinne des § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) besagt das der Umsatz
im Gewerbebetrieb im ersten Jahr nicht 17.500 Euro und im Folgejahr
nicht 50.000 Euro zuzüglich der darauf entfallenen Steuer übersteigen
darf damit vom Unternehmen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Das
bedeutet,
wer mit seinem Betrieb die Grenzen der zuvor genannten Umsätze
übersteigt kann von der Regelung für Kleinunternehmer keinen Gebrauch
machen und muss Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen und an das
Finanzamt abführen. Mit dem Begriff Umsatzsteuer ist die oft verwendete
Formulierung Mehrwertsteuer gemeint.
Diese Gegebenheit bringt aber nicht nur Pflichten mit sich sondern der
Unternehmer kommt auch somit in den Genuss des Vorsterabzuges.
Diese zuvor genannte Steuerregelung stellt sicher, dass bei jedem Umsatz der
steuerpflichtig ist, ausschließlich der bei dem jeweiligen Umsatz erzielte
Mehrwert der Ware mit der Umsatzsteuer belastet wird. Deshalb spricht man auch
von der s. g. "Mehrwertsteuer". Sinn und Ziel des Vorsteuerabzuges ist es den
Endverbraucher für die volle Last der Umsatzsteuer heranzuziehen.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erhalten nur Unternehmer. Für
Privatpersonen ist diese Regelung ausgeschlossen.
Ein gutes Beispiel zum
Vorsteuerabzug findet man im
Lexikon des Bundesfinanzministeriums.
Neben der Umsatzsteuer ist
auch die Einfuhrumsatzsteuer, welche ein Unternehmer bei der Einfuhr von
Waren aus Ländern die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören
gezahlt hat, als Vorsteuer abziehbar.
Beispiel zur
Einfuhrumsatzsteuer:
Ein Gewerbetreibender bezieht von einem Hersteller
aus der Schweiz eine Ware (Zollwert: 3.000 EUR)
und bezahlt dafür bei der Zollabfertigung 480 EUR
Einfuhrumsatzsteuer (16 % von 3.000 EUR).
Der Gewerbetreibende liefert
die Ware anschließend an einen weiteren inländischen
Händler und stellt ihm
folgende Beträge in Rechnung:
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Warenwert: |
4.500 EUR |
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+ 16 % Umsatzsteuer |
720
EUR |
| = Gesamtbetrag |
5.220 EUR |
Die Umsatzsteuer
in Höhe von 240 EUR ist durch den
Gewerbetreibenden an das
Finanzamt abzuführen. Die bereits von ihm bei der Zollabfertigung
gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 480 EUR
darf er dabei im Rahmen des Vorsteuerabzugs anrechnen.
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Umsatzsteuer-Schuld |
720 EUR |
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- Vorsteuer |
480 EUR |
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= durch den Gewerbetreibenden noch an das
Finanzamt abzuführen |
240 EUR |
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Für erweiterte Informationen zum
Thema Vorsteuerabzug
empfehlen wir Ihnen die rechts
aufgeführte Literatur mit dem Titel "Rechnungen und
Vorsteuerabzug ". |
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Bei den hier bereitgestellten
Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die
Inhalte wird von den jeweiligen Autoren keine Gewähr auf Richtigkeit und
Vollständigkeit übernommen. Wenn Sie fachliche Auskünfte zu den hier
veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an
einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden. |