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Vorsteuerabzug und Pflichten

Nicht jeder Mensch der ein Gewerbe betreibt möchte seine Tätigkeit als Kleinunternehmer ausführen. Die so genannte Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) besagt das der Umsatz im Gewerbebetrieb im ersten Jahr nicht 17.500 Euro und im Folgejahr nicht 50.000 Euro zuzüglich der darauf entfallenen Steuer übersteigen darf damit vom Unternehmen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Das bedeutet, wer mit seinem Betrieb die Grenzen der zuvor genannten Umsätze übersteigt kann von der Regelung für Kleinunternehmer keinen Gebrauch machen und muss Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen. Mit dem Begriff Umsatzsteuer ist die oft verwendete Formulierung Mehrwertsteuer gemeint.

Diese Gegebenheit bringt aber nicht nur Pflichten mit sich sondern der Unternehmer kommt auch somit in den Genuss des Vorsterabzuges. Diese zuvor genannte Steuerregelung stellt sicher, dass bei jedem Umsatz der steuerpflichtig ist, ausschließlich der bei dem jeweiligen Umsatz erzielte Mehrwert der Ware mit der Umsatzsteuer belastet wird. Deshalb spricht man auch von der s. g. "Mehrwertsteuer". Sinn und Ziel des Vorsteuerabzuges ist es den Endverbraucher für die volle Last der Umsatzsteuer heranzuziehen.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erhalten nur Unternehmer. Für Privatpersonen ist diese Regelung ausgeschlossen.
Ein gutes Beispiel zum Vorsteuerabzug findet man im Lexikon des Bundesfinanzministeriums.

Neben der Umsatzsteuer ist auch die Einfuhrumsatzsteuer, welche ein Unternehmer bei der Einfuhr von Waren aus Ländern die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören gezahlt hat, als Vorsteuer abziehbar.

Beispiel zur Einfuhrumsatzsteuer:
Ein Gewerbetreibender bezieht von einem Hersteller aus der Schweiz eine Ware (Zollwert: 3.000 EUR) und bezahlt dafür bei der Zollabfertigung 480 EUR Einfuhrumsatzsteuer (16 % von 3.000 EUR).
Der Gewerbetreibende liefert die Ware anschließend an einen weiteren inländischen Händler und stellt ihm folgende Beträge in Rechnung:

Warenwert: 4.500 EUR
+ 16 % Umsatzsteuer    720 EUR
= Gesamtbetrag 5.220 EUR

Die Umsatzsteuer in Höhe von 240 EUR ist durch den Gewerbetreibenden an das Finanzamt abzuführen. Die bereits von ihm bei der Zollabfertigung gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 480 EUR darf er dabei im Rahmen des Vorsteuerabzugs anrechnen.

Umsatzsteuer-Schuld 720 EUR
- Vorsteuer 480 EUR
= durch den Gewerbetreibenden noch an das Finanzamt abzuführen 240 EUR




 
Für erweiterte Informationen zum Thema Vorsteuerabzug  empfehlen wir Ihnen die rechts aufgeführte Literatur mit dem Titel "Rechnungen und Vorsteuerabzug ".

Bei den hier bereitgestellten Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die Inhalte wird von den jeweiligen Autoren keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Wenn Sie fachliche Auskünfte zu den hier veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.


 

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