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Zuviel einbehaltene Zinsabschlagsteuer
Die s. g. Zinsabschlagsteuer versteht sich als eine Form der Kapitalertragsteuer. Schöpft eine natürliche Person Ihren
Sparerfreibetrag voll aus und erziehlt darüber hinaus weitere Zinseinkünfte, werden diese Zinseinkünfte (abzüglich des Freibetrages)
mit einem pauschalen Steuersatz von 30% gleich an der Quelle besteuert.
Nach § 20 Abs.1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deutschland nur dann der beschränkten Steuerpflicht,
wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 c) EStG gegeben sind.
Somit ist nach diesen Regelungen grundsätzlich kein Zinsabschlag bei „Steuerausländern“ zu erheben.
Wenn allerdings (zum Beispiel aufgrund von Unkenntnis der persönlichen Verhältnisse des Gläubigers),
nach § 39b KAGG (Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften ) oder nach dem Inhalt einer Verwaltungsanweisung
des Bundesministeriums der Finanzen für spezielle Fallgestaltungen (zunächst) Zinsabschlag in Höhe von 30 % einbehalten wurde,
erstattet nach der Regelung des § 37 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) das Betriebsstättenfinanzamt der Stelle, die den Zinsabschlag einbehalten
und abgeführt hat, den ggf. zu Unrecht einbehaltenen Zinsabschlag.
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Für erweiterte Informationen zum
Thema Zinsabschlag
empfehlen wir Ihnen die rechts
aufgeführte Literatur mit dem Titel "Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte. |
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Bei den hier bereitgestellten
Informationen handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Für die
Inhalte wird von den jeweiligen Autoren keine Gewähr auf Richtigkeit und
Vollständigkeit übernommen. Wenn Sie fachliche Auskünfte zu den hier
veröffentlichten Themen und Infos wünschen empfehlen wir Ihnen sich an
einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden. |
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Autor M. E. Müller
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